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EAA: Österreich

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Zuletzt geprüft am 2026-09-29

Diese Seite fasst zusammen, was der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (EAA) in Österreich konkret bedeutet: Frist, Höchststrafe, zuständige Behörde und Beschwerdeweg. Jede Angabe stammt aus einer offiziellen Quelle, nie aus einer Schätzung. Die vollständigen EU-weiten Grundlagen stehen im ausführlichen Leitfaden (auf Englisch).

Gilt ab
2025-06-28
Höchststrafe
80.000 €
Zuständige Behörde
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) — alleinige Marktüberwachungsbehörde für das BaFG; anders als in manchen Ländern gibt es keine sektorale Aufteilung, also z. B. keine gesonderte Telekom- oder Bankaufsicht für dieses Gesetz. — https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Marktueberwachung_digitale_Barrierefreiheit/Das-Barrierefreiheitsgesetz.de.html
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Ja — im Rahmen der EU-weiten Ausnahme für Dienstleistungen

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Nationales Gesetz
Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023
Anmerkungen
Die Strafen sind nach Schwere und Unternehmensgröße gestaffelt (§ 36 BaFG): bis zu 80.000 € für Kernverstöße (Inverkehrbringen eines nicht konformen Produkts oder Anbieten/Erbringen einer nicht konformen Dienstleistung), reduziert auf 50.000 € bei Kleinst- oder KMU; bis zu 40.000 € (25.000 € bei Kleinst-/KMU) für sekundäre Pflichtverletzungen wie fehlende Konformitätsbewertung oder Dokumentation; bis zu 16.000 € bei Verstößen gegen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Es handelt sich um feste Eurobeträge ohne Inflationsanpassung oder Umsatzformel, verhängt direkt vom Sozialministeriumservice als Verwaltungsübertretung — kein Strafgericht, keine Freiheitsstrafe. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen (nur Dienstleistungen) ist eine dauerhafte Standardausnahme; Österreich hat sie im Vergleich zur Grundregel der Richtlinie weder verlängert noch verkürzt, anders als Belgiens gestaffelte Verzögerung für die entsprechende Kategorie.

Wer in Österreich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist

Das BaFG gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 auf den österreichischen Markt gebracht werden — Computerhardware und Betriebssysteme für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals), interaktive Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation und den Zugang zu audiovisuellen Medien sowie E-Book-Lesegeräte — sowie für Dienstleistungen, die Verbrauchern nach diesem Datum angeboten werden: elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, Fahrgastinformationen und Ticketverkauf im Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und E-Commerce. Haushaltsgeräte sowie in Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Züge eingebaute Terminals sind ausgenommen. Österreichs Umsetzung folgt dem Anwendungsbereich der Richtlinie eng, ohne die erfasste Liste zu erweitern oder einzuschränken. Die übliche EU-Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro) gilt nur für Dienstleistungsanbieter — Hersteller, Importeure und Vertreiber physischer Produkte erhalten keine größenabhängige Ausnahme, können sich aber im Einzelfall auf die Einwände der wesentlichen Änderung und der unverhältnismäßigen Belastung berufen.

Was bei Verstößen passiert

Das Sozialministeriumservice ist Österreichs alleinige Marktüberwachungsbehörde für das BaFG. Jeder — ein Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer oder die Wirtschaftskammer — kann einen vermuteten Verstoß melden. Die Behörde muss die Meldung prüfen und innerhalb von acht Wochen schriftlich in barrierefreier Form antworten, ob ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, und wenn nicht, warum nicht. Förmliche Marktüberwachungsverfahren erlauben der Behörde, innerhalb einer gesetzten Frist Korrekturmaßnahmen anzuordnen, bevor sie zur Marktrücknahme eines Produkts oder zum Verbot einer Dienstleistung übergeht. Verwaltungsstrafen sind der letzte Schritt, verhängt direkt vom Sozialministeriumservice — kein Gerichts- oder Strafverfahren, keine Freiheitsstrafe. Entscheidungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Österreichische Fachpresse und der Behindertenrat berichten, dass die Behörde in ihrem ersten Jahr bei Erst- oder geringfügigen Verstößen zunächst auf Beratung statt auf Sanktionen setzt — dies ist jedoch eine berichtete Praxis, keine gesetzlich verbindliche Vorgabe.

Unterschiede zur EU-weiten Grundregel

Drei Punkte unterscheiden Österreichs Ansatz von der bloßen Richtlinie. Erstens eine feste gesetzliche Frist: Die Behörde muss auf jede Beschwerde innerhalb von acht Wochen reagieren — ein konkreter Rechenschaftsmechanismus, den die Richtlinie selbst nicht vorschreibt. Zweitens eine ungewöhnlich breite Antragsbefugnis — nicht nur der betroffene Verbraucher, sondern vier namentlich genannte Organisationen (VKI, Behindertenrat, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer) können vermutete Verstöße in eigenem Namen melden. Drittens eine tatsächlich gestaffelte, größenabhängige Strafenleiter statt einer einzigen festen Obergrenze: bis zu 80.000/40.000/16.000 € je nach Schwere des Verstoßes, bei Kleinst- oder KMU etwa halbiert. Anders als in Irland gibt es keine strafrechtlichen Sanktionen oder Freiheitsstrafen; alles läuft über Verwaltungsstrafen mit anschließender gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit.

Wie man sich beschwert

Jeder kann der Marktüberwachungsstelle des Sozialministeriumservice einen vermuteten Barrierefreiheitsverstoß melden — nicht nur die direkt betroffene Person. Zu den Kanälen zählen ein eigenes Online-Formular, E-Mail, Post, Telefon oder ein persönlicher Termin. Bei schriftlichen und postalischen Meldungen werden Name, Geburtsdatum und Adresse des Meldenden erbeten, sodass dieser Kanal nicht von vornherein anonym ist, während der telefonische Kontakt weniger formell ist. Gesetzlich muss die Stelle innerhalb von acht Wochen schriftlich und barrierefrei mitteilen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.

Häufige Fragen zum EAA in Österreich

Wie hoch ist die Höchststrafe nach dem EAA in Österreich?
Die Höchststrafe beträgt 80.000 €. Die Strafen sind nach Schwere und Unternehmensgröße gestaffelt (§ 36 BaFG): bis zu 80.000 € für Kernverstöße (Inverkehrbringen eines nicht konformen Produkts oder Anbieten/Erbringen einer nicht konformen Dienstleistung), reduziert auf 50.000 € bei Kleinst- oder KMU; bis zu 40.000 € (25.000 € bei Kleinst-/KMU) für sekundäre Pflichtverletzungen wie fehlende Konformitätsbewertung oder Dokumentation; bis zu 16.000 € bei Verstößen gegen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.
Wer setzt den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in Österreich durch?
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) — alleinige Marktüberwachungsbehörde für das BaFG; anders als in manchen Ländern gibt es keine sektorale Aufteilung, also z. B. keine gesonderte Telekom- oder Bankaufsicht für dieses Gesetz. Details unter https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Marktueberwachung_digitale_Barrierefreiheit/Das-Barrierefreiheitsgesetz.de.html.
Seit wann gilt der EAA in Österreich?
Die Vorgaben gelten seit 28. Juni 2025, dem EU-weiten Stichtag, umgesetzt in Österreich durch Österreichs nationales Umsetzungsgesetz.
Sind kleine Unternehmen in Österreich vom EAA ausgenommen?
Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro — und nur bei Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen in Österreich, das ein erfasstes Produkt in Verkehr bringt, muss dieses Produkt trotzdem barrierefrei gestalten.
Wie melde ich eine nicht barrierefreie Website in Österreich?
Beschwerden laufen über den nationalen Beschwerdeweg unter https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Marktueberwachung_digitale_Barrierefreiheit/Informationen_fuer_Verbraucherinnen/Kontakt-fuer-Hinweisgeberinnen-nach-Barrierefreiheitsgesetz/Kontakt-fuer-Hinweisgeber-innen-nach-Barrierefre.de.html. Die oben genannte Aufsichtsbehörde kümmert sich getrennt davon um die Marktüberwachung.

Offizielle Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012316&FassungVom=2025-06-28
Geprüft am 2026-09-29. Diese Seite ist keine Rechtsberatung — vor jeder Entscheidung die offizielle Quelle oben prüfen.

Diese Seite ist eine Übersetzung der englischen accessmandate-Länderseite und keine Rechtsberatung. Zahlen, Daten und Rechtstexte stammen aus derselben geprüften Datenbank wie die englische Version.