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EAA: Luxemburg

LU

Zuletzt geprüft am 2026-09-29

Diese Seite fasst zusammen, was der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (EAA) in Luxemburg konkret bedeutet: Frist, Höchststrafe, zuständige Behörde und Beschwerdeweg. Jede Angabe stammt aus einer offiziellen Quelle, nie aus einer Schätzung. Die vollständigen EU-weiten Grundlagen stehen im ausführlichen Leitfaden (auf Englisch).

Gilt ab
2025-06-28
Höchststrafe
1.000.000 €
Zuständige Behörde
Office de la surveillance de l'accessibilité des produits et services (OSAPS) — eine eigene Regierungsstelle unter dem für Behindertenpolitik zuständigen Minister. Die OSAPS besitzt die alleinige Sanktionsbefugnis (Art. 3, 32-33) und arbeitet mit ILNAS am nationalen Marktüberwachungsprogramm sowie mit dem Zoll und der Police grand-ducale bei Ermittlungen zusammen — keine separaten Sektorregulierer (z. B. für Telekommunikation oder Banken) teilen sich ihre Sanktionsbefugnis. — https://accessibilite-produits-services.public.lu/fr/osaps.html
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Ja — im Rahmen der EU-weiten Ausnahme für Dienstleistungen

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Nationales Gesetz
Loi du 8 mars 2023 relative aux exigences en matière d'accessibilité applicables aux produits et services
Anmerkungen
Dreistufige Struktur, bestätigt aus dem amtlichen Text (Art. 32-33). Verwaltungsbußgelder von 250–15.000 €, direkt von der OSAPS verhängt, erfassen nur Verfahrensverstöße (Verweigerung von Unterlagen, Behinderung der Überwachung, Missachtung von OSAPS-Entscheidungen). Strafrechtliche Bußgelder von 251–500.000 €, von einem Gericht verhängt, erfassen die inhaltliche Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen selbst, gestaffelt nach Schwere, betroffenen Einheiten und betroffenen Personen. Ein wiederholter Verstoß (frühere EU-Verurteilungen zählen zur Rückfälligkeit) erhöht den strafrechtlichen Rahmen auf 500–1.000.000 €, der hier als Höchstbetrag angegeben ist. Gerichte können zusätzlich Einziehung oder Vernichtung von Waren sowie die Einziehung unrechtmäßiger Gewinne anordnen.

Wer in Luxemburg zur Barrierefreiheit verpflichtet ist

Luxemburgs Gesetz vom 8. März 2023 setzt den Anwendungsbereich des EAA praktisch wörtlich um: Artikel 1 listet dieselben Produktkategorien auf (Allzweckcomputerhardware und Betriebssysteme für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals — Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten-/Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals — dazu Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation und den Zugang zu audiovisuellen Medien sowie E-Reader) sowie dieselben Dienstleistungskategorien (elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, Informations- und Buchungselemente im Flug-, Bahn-, Bus- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, E-Commerce), dazu den Zugang zum Notruf 112. Hersteller, Importeure, Vertreiber und Dienstleistungsanbieter tragen jeweils eigene dokumentierte Pflichten — fünf Jahre aufbewahrte technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärungen bei Produkten; öffentliche Erläuterungen zur Barrierefreiheit bei Dienstleistungen — und müssen auf Anfrage mit der OSAPS, dem Zoll und der Polizei zusammenarbeiten. Die übliche EU-Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme unter 2.000.000 €) gilt nur für Dienstleistungsanbieter (Art. 6§4) — Kleinstunternehmen im Produktbereich schulden weiterhin vollständige Konformität, sind aber von der Dokumentation ihrer Bewertung der unverhältnismäßigen Belastung befreit, sofern die OSAPS nicht ausdrücklich danach fragt.

Was bei Verstößen passiert

Die OSAPS ist zugleich Aufsichtsbehörde und Stelle, die an die Strafverfolgung verweist: Sie führt die Marktüberwachung selbst durch, und Wirtschaftsakteure müssen bekannte Nichtkonformitäten unaufgefordert melden, sobald sie diese entdecken, und ein Verzeichnis nicht konformer Einheiten und eingegangener Beschwerden führen. Zwei getrennte Schienen folgen daraus. Verfahrensverstöße — Verweigerung von Unterlagen, Behinderung einer Kontrolle oder Missachtung einer OSAPS-Konformitätsanordnung — ziehen ein Verwaltungsbußgeld von 250 € bis 15.000 € nach sich, schriftlich von der OSAPS selbst entschieden, innerhalb von 30 Tagen fällig, beim Tribunal administratif innerhalb von drei Monaten anfechtbar. Die inhaltliche Nichteinhaltung der eigentlichen Barrierefreiheitsanforderungen ist dagegen eine Strafsache: ein gerichtlich verhängtes Bußgeld von 251 € bis 500.000 €, gestaffelt nach Schwere, betroffenen Einheiten und betroffenen Personen, ansteigend auf 500.000–1.000.000 € bei Wiederholung — wobei frühere Verurteilungen an jedem anderen Ort in der EU zur Rückfälligkeit zählen. Gerichte können zudem die Einziehung oder Vernichtung der beanstandeten Waren sowie die Einziehung unrechtmäßiger Gewinne anordnen. In der Praxis ist das eigene Durchsetzungsinstrumentarium der OSAPS bescheiden; die eigentliche finanzielle Belastung entsteht durch die Verweisung an die Strafgerichte.

Unterschiede zur EU-weiten Grundregel

Luxemburgs auffälligste Entscheidung ist, inhaltliche Barrierefreiheitsverstöße über die Strafgerichte statt über ein rein verwaltungsrechtliches Bußgeldsystem zu leiten — die OSAPS kann direkt nur bei Verfahrensbehinderung ein Bußgeld verhängen (bis zu 15.000 €); die vielzitierten Beträge von 500.000 €/1.000.000 € sind strafrechtliche Sanktionen, die ein Richter verhängt, keine Verwaltungssanktion, die die OSAPS aus eigener Befugnis erlässt. Das ist ein schwerwiegenderer Mechanismus als in den meisten EU-Staaten, näher am Geist von Irlands strafrechtlichem Weg als am typischen Modell 'die Regulierungsbehörde verhängt das Bußgeld'. Gerichte haben zudem eine ausdrückliche Befugnis, Einziehung und Vernichtung nicht konformer Waren sowie die Einziehung unrechtmäßiger Gewinne anzuordnen, was ungewöhnlich konkret ist. Auf Verbraucherseite hat Luxemburg eine einzige eigene Behörde (OSAPS) allein für diese Richtlinie geschaffen, statt die Durchsetzung wie die meisten Nachbarländer in eine bestehende Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsbehörde einzugliedern — und einen eigenen Online-Meldekanal über MyGuichet.lu eingerichtet, offen für jeden, nicht nur die betroffene Person, ohne erforderlichen Login.

Wie man sich beschwert

Jeder — nicht nur die direkt betroffene Person — kann der OSAPS kostenlos ein nicht konformes Produkt oder eine nicht konforme Dienstleistung über das offizielle MyGuichet.lu-Verfahren zur Meldung einer möglichen Nichtkonformität mit Barrierefreiheitsanforderungen melden, das mit oder ohne Authentifizierung (LuxTrust oder eID) eingereicht werden kann. Für Fragen zur Barrierefreiheit von Websites oder digitalen Inhalten speziell betreibt die OSAPS zudem einen direkten Rückmeldekanal per E-Mail mit Zusage einer Antwort binnen eines Monats; unzufriedene Beschwerdeführer können an das Beschwerdeformular des luxemburgischen Service information et presse oder an die Ombudsstelle eskalieren. Die OSAPS ist zudem telefonisch oder persönlich nach Terminvereinbarung in ihrem Büro in Luxemburg erreichbar.

Häufige Fragen zum EAA in Luxemburg

Wie hoch ist die Höchststrafe nach dem EAA in Luxemburg?
Die Höchststrafe beträgt 1.000.000 €. Dreistufige Struktur, bestätigt aus dem amtlichen Text (Art.
Wer setzt den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in Luxemburg durch?
Office de la surveillance de l'accessibilité des produits et services (OSAPS) — eine eigene Regierungsstelle unter dem für Behindertenpolitik zuständigen Minister. Die OSAPS besitzt die alleinige Sanktionsbefugnis (Art. 3, 32-33) und arbeitet mit ILNAS am nationalen Marktüberwachungsprogramm sowie mit dem Zoll und der Police grand-ducale bei Ermittlungen zusammen — keine separaten Sektorregulierer (z. B. für Telekommunikation oder Banken) teilen sich ihre Sanktionsbefugnis. Details unter https://accessibilite-produits-services.public.lu/fr/osaps.html.
Seit wann gilt der EAA in Luxemburg?
Die Vorgaben gelten seit 28. Juni 2025, dem EU-weiten Stichtag, umgesetzt in Luxemburg durch Luxemburgs nationales Umsetzungsgesetz.
Sind kleine Unternehmen in Luxemburg vom EAA ausgenommen?
Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro — und nur bei Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen in Luxemburg, das ein erfasstes Produkt in Verkehr bringt, muss dieses Produkt trotzdem barrierefrei gestalten.
Wie melde ich eine nicht barrierefreie Website in Luxemburg?
Beschwerden laufen über den nationalen Beschwerdeweg unter https://guichet.public.lu/fr/citoyens/citoyennete/accessibilite/accessibilite-produits-services/declaration-non-conformite-accessibilite-pp.html. Die oben genannte Aufsichtsbehörde kümmert sich getrennt davon um die Marktüberwachung.

Offizielle Quelle: https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2023/03/08/a133/jo
Geprüft am 2026-09-29. Diese Seite ist keine Rechtsberatung — vor jeder Entscheidung die offizielle Quelle oben prüfen.

Diese Seite ist eine Übersetzung der englischen accessmandate-Länderseite und keine Rechtsberatung. Zahlen, Daten und Rechtstexte stammen aus derselben geprüften Datenbank wie die englische Version.