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EAA: Ungarn
HUDiese Seite fasst zusammen, was der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (EAA) in Ungarn konkret bedeutet: Frist, Höchststrafe, zuständige Behörde und Beschwerdeweg. Jede Angabe stammt aus einer offiziellen Quelle, nie aus einer Schätzung. Die vollständigen EU-weiten Grundlagen stehen im ausführlichen Leitfaden (auf Englisch).
- Gilt ab
- 2025-06-28
- Höchststrafe
- Kein fester Eurobetrag festgelegt — Details dazu.
- Zuständige Behörde
- Aufgeteilt nach Kategorie, ohne zentrale Koordinierungsstelle, nach Regierungsverordnung 605/2022 (XII.28.): Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság (NMHH, Nationale Medien- und Infokommunikationsbehörde) für die meisten Produkte und Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und der Medien; Nemzeti Kereskedelmi és Fogyasztóvédelmi Hatóság (NKFH, Nationale Behörde für Handel und Verbraucherschutz) für Zahlungsterminals und bestimmte andere Produkte; Sektorregulierer für ihre eigenen Bereiche, z. B. die Magyar Nemzeti Bank (Zentralbank) für Selbstbedienungsterminals im Bankwesen und die zuständigen Verkehrsbehörden für Fahrgastinformationsdienste. — https://nmhh.hu/
- Ausnahme für Kleinstunternehmen
- Ja — im Rahmen der EU-weiten Ausnahme für Dienstleistungen
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- Nationales Gesetz
- 2022. évi XVII. törvény a termékekre és a szolgáltatásokra vonatkozó akadálymentességi követelményeknek való megfelelés általános szabályairól
- Beschwerde einreichen
- https://nkfh.gov.hu/hova-fordulhatok
- Anmerkungen
- Verwaltungsstrafen nach § 9 der Regierungsverordnung 605/2022 (XII.28.) beginnen bei 15.000 HUF. Für Akteure, die keine KMU sind und mehr als 100 Millionen HUF Jahresnettoumsatz haben, liegt die Obergrenze bei 5 % des Jahresnettoumsatzes, höchstens 500 Millionen HUF. Für andere Akteure liegt sie bei 500.000 HUF und steigt auf 5 % des Jahresnettoumsatzes, wenn der Verstoß die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit vieler Verbraucher gefährdet oder ihnen erheblichen Vermögensschaden zufügt. Das sind HUF-Beträge und Umsatzanteile, keine festen Eurobeträge; zum Mittelkurs der Magyar Nemzeti Bank von etwa 363 HUF/EUR (31. Juli 2026) entsprechen 500 Millionen HUF rund 1,38 Millionen €, nur zur Orientierung, da der Forint frei schwankt.
Wer in Ungarn zur Barrierefreiheit verpflichtet ist
Ungarn setzte den EAA durch das Gesetz XVII von 2022 um, das am 28.06.2025 zusammen mit der Durchführungsverordnung der Regierung 605/2022 (XII.28.) in Kraft trat. Es erfasst die vollständige EU-Produktliste — Computer und Betriebssysteme, Smartphones und andere Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation, E-Reader, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie Zahlungsterminals — und die entsprechenden Dienstleistungen: E-Commerce, Banken, E-Books, elektronische Kommunikation, Zugangsdienste zu audiovisuellen Medien und Fahrgastinformationen. Eine nationale Besonderheit: Vor Geltungsbeginn des Gesetzes rechtmäßig genutzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer im Einsatz bleiben, begrenzt auf 20 Jahre ab Installation, vor Geltungsbeginn geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens bis zum 28.06.2030, und bis zu diesem Datum dürfen Dienstleistungen weiter mit nicht konformen Produkten erbracht werden, die zuvor rechtmäßig genutzt wurden (§ 12). Die übliche EU-Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt — Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für ihre Dienstleistungen befreit (§ 3(3)), wobei selbst Kleinsthersteller physischer Produkte nur eine geringere Dokumentationslast erhalten, keine vollständige Produktausnahme.
Was bei Verstößen passiert
Die Durchsetzung läuft über die in Verordnung 605/2022 kategoriespezifisch benannte 'ellenőrző hatóság' (Kontrollbehörde): die NMHH für die meisten Produkte und Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und Medien, die nationale Verbraucherschutzbehörde (NKFH) für Zahlungsterminals und andere gelistete Produkte, die Magyar Nemzeti Bank für Selbstbedienungsterminals im Bankwesen sowie Verkehrsbehörden für Fahrgastinformationen. Nach § 8 des Gesetzes XVII kann die Kontrollbehörde Korrekturmaßnahmen anordnen — ein Produkt oder eine Dienstleistung innerhalb einer gesetzten Frist konform machen, das Inverkehrbringen beschränken oder untersagen sowie Rücknahme oder Rückruf anordnen — vor oder zusammen mit der Verhängung eines Bußgelds; das Gesetz baut auf dem bestehenden Rahmen der Marktüberwachung für Produktsicherheit auf (Gesetz LXXXVIII von 2012), nicht auf einem Strafverfahren. Verwaltungsstrafen nach § 9 der Verordnung 605/2022 beginnen bei 15.000 HUF: Große Akteure, die keine KMU sind, riskieren bis zu 5 % des Jahresnettoumsatzes, höchstens 500 Millionen HUF, andere Akteure bis zu 500.000 HUF oder bis zu 5 % des Umsatzes, wenn ein Verstoß die Sicherheit oder Gesundheit vieler Verbraucher gefährdet oder ihnen erheblichen Vermögensschaden zufügt. Veröffentlichte Durchsetzungsentscheidungen konnten zum Zeitpunkt der letzten Prüfung dieser Seite nicht gefunden werden; die Regelung befindet sich noch im ersten Durchsetzungsjahr.
Unterschiede zur EU-weiten Grundregel
Die Besonderheit ist die vierfach geteilte Durchsetzung statt einer zentralen Koordinierungsstelle: NMHH, die Verbraucherschutzbehörde (NKFH), die Zentralbank (MNB) und die Sektorverkehrsbehörden überwachen jeweils ihren eigenen Ausschnitt der Produkt-/Dienstleistungsliste nach einer gemeinsamen Durchführungsverordnung (605/2022), statt dass wie in Österreich eine einzige Behörde alles übernimmt. Auch die Bußgeldgestaltung ist auffällig gestuft: Statt einer festen Eurogrenze setzt Ungarn eine HUF-Untergrenze von nur 15.000 für geringfügige Fälle kleiner Akteure an, koppelt die Obergrenze für große Unternehmen aber an 5 % des Jahresnettoumsatzes, höchstens 500 Millionen HUF — ein umsatzgekoppelter Mechanismus, der eher an DSGVO-Bußgelder erinnert als an die festen Obergrenzen der meisten Vergleichsländer. Bei der Übergangsfrist nutzt Ungarn die Fenster von Artikel 32 der Richtlinie selbst, statt sie zu verlängern: Die 20-Jahres-Erlaubnis für bereits installierte Selbstbedienungsterminals ist die Option, die Artikel 32(2) den Mitgliedstaaten zur Wahl stellt, und das Enddatum 28.06.2030 sowie die Fünfjahresgrenze für bestehende Verträge sind die Grenzen, die Artikel 32(1) für jeden Mitgliedstaat setzt.
Wie man sich beschwert
Es gibt kein eigenes Beschwerdeportal speziell für das Barrierefreiheitsgesetz; Verbraucher nutzen das allgemeine Verbraucherschutz-Beschwerdesystem. Die Nationale Behörde für Handel und Verbraucherschutz (NKFH) nimmt Beschwerden per E-Mail oder Telefon entgegen, und ihre Seite 'Hova fordulhatok?' (Wohin kann ich mich wenden?) verweist Beschwerdeführer bei individuellen Streitigkeiten an Schlichtungsstellen (békéltető testületek) oder bei sektorspezifischen Fragen an die zuständige Fachbehörde; wer über einen ügyfélkapu-Regierungslogin verfügt, kann auch elektronisch über magyarorszag.hu einen Fall eröffnen. Die NMHH, die die meisten Produkte und Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und Medien nach diesem Gesetz betreut, nimmt Beschwerden über ihre eigenen allgemeinen Kundendienstkanäle entgegen. Keine der beiden Behörden veröffentlicht ein eigenes Online-Formular speziell für EAA-/Barrierefreiheitsverstöße, und keine Seite nennt eine garantierte Antwortzeit für dieses spezielle Gesetz.
Häufige Fragen zum EAA in Ungarn
- Wie hoch ist die Höchststrafe nach dem EAA in Ungarn?
- Ungarn legt in seinem Umsetzungsgesetz keinen einzigen festen Eurobetrag fest. Verwaltungsstrafen nach § 9 der Regierungsverordnung 605/2022 (XII.28.) beginnen bei 15.000 HUF.
- Wer setzt den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in Ungarn durch?
- Aufgeteilt nach Kategorie, ohne zentrale Koordinierungsstelle, nach Regierungsverordnung 605/2022 (XII.28.): Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság (NMHH, Nationale Medien- und Infokommunikationsbehörde) für die meisten Produkte und Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und der Medien; Nemzeti Kereskedelmi és Fogyasztóvédelmi Hatóság (NKFH, Nationale Behörde für Handel und Verbraucherschutz) für Zahlungsterminals und bestimmte andere Produkte; Sektorregulierer für ihre eigenen Bereiche, z. B. die Magyar Nemzeti Bank (Zentralbank) für Selbstbedienungsterminals im Bankwesen und die zuständigen Verkehrsbehörden für Fahrgastinformationsdienste. Details unter https://nmhh.hu/.
- Seit wann gilt der EAA in Ungarn?
- Die Vorgaben gelten seit 28. Juni 2025, dem EU-weiten Stichtag, umgesetzt in Ungarn durch Ungarns nationales Umsetzungsgesetz.
- Sind kleine Unternehmen in Ungarn vom EAA ausgenommen?
- Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro — und nur bei Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen in Ungarn, das ein erfasstes Produkt in Verkehr bringt, muss dieses Produkt trotzdem barrierefrei gestalten.
- Wie melde ich eine nicht barrierefreie Website in Ungarn?
- Beschwerden laufen über den nationalen Beschwerdeweg unter https://nkfh.gov.hu/hova-fordulhatok. Die oben genannte Aufsichtsbehörde kümmert sich getrennt davon um die Marktüberwachung.
Offizielle Quelle: https://njt.hu/jogszabaly/2022-17-00-00
Geprüft am 2026-09-29. Diese Seite ist keine Rechtsberatung — vor jeder Entscheidung die offizielle Quelle oben prüfen.