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EAA: Zypern

CY

Zuletzt geprüft am 2026-09-29

Diese Seite fasst zusammen, was der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (EAA) in Zypern konkret bedeutet: Frist, Höchststrafe, zuständige Behörde und Beschwerdeweg. Jede Angabe stammt aus einer offiziellen Quelle, nie aus einer Schätzung. Die vollständigen EU-weiten Grundlagen stehen im ausführlichen Leitfaden (auf Englisch).

Gilt ab
2025-06-28
Höchststrafe
Kein fester Eurobetrag festgelegt — Details dazu.
Zuständige Behörde
Stellvertretender Minister für Sozialfürsorge (Υφυπουργός Κοινωνικής Πρόνοιας) — im Gesetz benannte zuständige Behörde (Art. 3(1)), die Befugnisse an Beamte innerhalb des stellvertretenden Ministeriums delegieren kann (Art. 3(2)). Der Ministerrat benennt separat weitere Behörden des öffentlichen Sektors als Aufsichtsstellen für Barrierefreiheit, die bei der Marktüberwachung je nach Personal und Fachwissen zusammenarbeiten (Art. 3(3)) — ein Modell aus Koordinator plus Sektorpartnern. — https://www.gov.cy/dmsw/en/
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Ja — im Rahmen der EU-weiten Ausnahme für Dienstleistungen

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Nationales Gesetz
Ο περί της Προσβασιμότητας Προϊόντων και Υπηρεσιών Νόμος του 2024, Ν. 57(Ι)/2024
Anmerkungen
Zwei unabhängige Schienen, beide wörtlich aus dem offiziellen Amtsblatttext bestätigt (Art. 36-39). Verwaltungsrechtlich: bis zu 10.000 € bei einem ersten Verstoß, bis zu 20.000 € bei einem weiteren, zuzüglich bis zu 500 € für jeden weiteren Tag, an dem ein Verstoß unkorrigiert fortbesteht — dieser tägliche Zuschlag hat keine genannte Obergrenze bei der Anzahl der Tage, sodass es keine saubere feste Höchstgrenze gibt, dieselbe Situation wie bei Belgiens umsatzbasierter Formel. Strafrechtlich (gilt unabhängig von, also zusätzlich zu, einem bereits verhängten Verwaltungsbußgeld): bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe und/oder 20.000 € bei erster Verurteilung, bis zu 3 Jahre und/oder 30.000 € bei zweiter oder späterer Verurteilung — erfasst nicht nur die Nichteinhaltung selbst, sondern auch Missbrauch von Zertifikaten und falsche Angaben gegenüber Behörden. Gerichte können zudem die Erstattung von Durchsetzungskosten anordnen.

Wer in Zypern zur Barrierefreiheit verpflichtet ist

Zyperns Gesetz 57(I)/2024 setzt den Anwendungsbereich des EAA direkt um und erfasst dieselbe Produktliste (Allzweckcomputerhardware/-betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenausgabe- und Check-in-Automaten sowie Zahlungsterminals, dazu Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation und audiovisuellen Zugang sowie E-Reader) und Dienstleistungsliste (elektronische Kommunikation, audiovisuelle Zugangsdienste, Elemente des Flug-, Bahn-, Bus- und Binnenschiffs-Personenverkehrs, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, E-Commerce). Hersteller, Importeure, Vertreiber und Dienstleistungsanbieter tragen jeweils eigene Pflichten — fünfjährige Aufbewahrung technischer Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen bei Produkten, veröffentlichte Erläuterungen zur Barrierefreiheit bei Dienstleistungen —, durchgesetzt vom stellvertretenden Minister für Sozialfürsorge als zuständiger Behörde, unterstützt von weiteren Behörden, die der Ministerrat als Marktüberwachungspartner für ihren Sektor benennt. Die übliche EU-Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme unter 2.000.000 €) gilt nur für Dienstleistungen (Art. 5(5)); Kleinstunternehmen im Produktbereich bleiben voll verpflichtet, doch die zuständige Behörde muss Leitlinien veröffentlichen, um ihnen die Einhaltung zu erleichtern.

Was bei Verstößen passiert

Zypern betreibt zwei parallele Durchsetzungsschienen, die beide auf dasselbe Verhalten anwendbar sein können. Verwaltungsrechtlich kann die zuständige Behörde einen ersten Verstoß mit bis zu 10.000 € und einen wiederholten Verstoß mit bis zu 20.000 € belegen, zuzüglich bis zu 500 € für jeden weiteren Tag, an dem ein Verstoß unkorrigiert fortbesteht (Art. 36) — ein Bußgeld, das nach Art, Schwere und Dauer berechnet wird, erst nach vorheriger Anhörung des Akteurs verhängt, innerhalb von 75 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechtbar und bei Nichtzahlung als zivilrechtliche Schuld gegenüber der Republik eingetrieben wird (Art. 37). Unabhängig davon — unabhängig von einem bereits verhängten Verwaltungsbußgeld — ist das Inverkehrbringen eines nicht konformen Produkts oder einer nicht konformen Dienstleistung, das Ignorieren einer förmlichen Konformitätsmitteilung, der Missbrauch oder die unsachgemäße Ausstellung eines Konformitätszertifikats oder falsche Angaben gegenüber Behörden eine Straftat: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe und/oder 20.000 € Geldstrafe bei erster Verurteilung, steigend auf 3 Jahre und/oder 30.000 € bei einer zweiten oder späteren Verurteilung (Art. 38). Gerichte können verurteilte Akteure zudem zur Erstattung der Durchsetzungskosten der Behörden verpflichten, einschließlich der Kosten für Beschlagnahme und Vernichtung (Art. 39).

Unterschiede zur EU-weiten Grundregel

Zypern ist eines der wenigen hier erfassten Länder, in denen Verwaltungsbußgelder und Strafverfolgung tatsächlich unabhängig voneinander laufen, statt dass das eine in das andere übergeht — Artikel 38 gilt unabhängig von einem etwaigen Verwaltungsbußgeld nach Artikel 36, sodass ein Akteur für dasselbe Verhalten beides riskieren kann. Auch das unbegrenzte Bußgeld von 500 € pro Tag bei fortbestehendem Verstoß ist auffällig: Anders als eine einzelne gedeckelte Strafe summiert es sich weiter, solange die Nichteinhaltung andauert, sodass die tatsächliche Höchstbelastung keine feste Obergrenze hat — deshalb nennt dieser Eintrag keine einzelne Höchstsumme. Die strafrechtliche Haftung reicht über den reinen Barrierefreiheitsverstoß hinaus bis zu Zertifikatsmissbrauch und Falschangaben gegenüber Regulierern — näher an einem Marktintegritätsdelikt als an einem reinen Barrierefreiheitsverstoß. Die Durchsetzung ist zudem ausdrücklich kooperativ angelegt: Der stellvertretende Minister für Sozialfürsorge ist die benannte zuständige Behörde, doch der Ministerrat kann bei Bedarf weitere Ministerien als sektorspezifische Marktüberwachungspartner bestimmen.

Wie man sich beschwert

Das Gesetz benennt den stellvertretenden Minister für Sozialfürsorge als zuständige Behörde, wobei die laufende Bearbeitung an Beamte innerhalb des stellvertretenden Ministeriums delegiert ist (Art. 3(2)) — in der Praxis die Abteilung für soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung, erreichbar unter info@dsid.dmsw.gov.cy oder +357 22 815 015. Ein eigenes Online-Beschwerdeformular oder -portal speziell für die Meldung nicht konformer Produkte oder Dienstleistungen nach diesem Gesetz konnte nicht bestätigt werden, im Gegensatz zum separaten Beschwerdekanal für die Barrierefreiheit öffentlicher Websites, der unter eine völlig andere EU-Richtlinie fällt. Die Meldung erfolgt derzeit offenbar über direkten Kontakt mit dem stellvertretenden Ministerium statt über ein Self-Service-Formular.

Häufige Fragen zum EAA in Zypern

Wie hoch ist die Höchststrafe nach dem EAA in Zypern?
Zypern legt in seinem Umsetzungsgesetz keinen einzigen festen Eurobetrag fest. Zwei unabhängige Schienen, beide wörtlich aus dem offiziellen Amtsblatttext bestätigt (Art.
Wer setzt den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in Zypern durch?
Stellvertretender Minister für Sozialfürsorge (Υφυπουργός Κοινωνικής Πρόνοιας) — im Gesetz benannte zuständige Behörde (Art. 3(1)), die Befugnisse an Beamte innerhalb des stellvertretenden Ministeriums delegieren kann (Art. 3(2)). Der Ministerrat benennt separat weitere Behörden des öffentlichen Sektors als Aufsichtsstellen für Barrierefreiheit, die bei der Marktüberwachung je nach Personal und Fachwissen zusammenarbeiten (Art. 3(3)) — ein Modell aus Koordinator plus Sektorpartnern. Details unter https://www.gov.cy/dmsw/en/.
Seit wann gilt der EAA in Zypern?
Die Vorgaben gelten seit 28. Juni 2025, dem EU-weiten Stichtag, umgesetzt in Zypern durch Zyperns nationales Umsetzungsgesetz.
Sind kleine Unternehmen in Zypern vom EAA ausgenommen?
Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro — und nur bei Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen in Zypern, das ein erfasstes Produkt in Verkehr bringt, muss dieses Produkt trotzdem barrierefrei gestalten.

Offizielle Quelle: https://www.cylaw.org/nomoi/arith/2024_1_057.pdf
Geprüft am 2026-09-29. Diese Seite ist keine Rechtsberatung — vor jeder Entscheidung die offizielle Quelle oben prüfen.

Diese Seite ist eine Übersetzung der englischen accessmandate-Länderseite und keine Rechtsberatung. Zahlen, Daten und Rechtstexte stammen aus derselben geprüften Datenbank wie die englische Version.